AGB

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen, die von der Matrix Vertrieb & Handel GmbH gegenüber gewerblichen Endkunden erbracht werden. Produkte, die von Matrix Vertrieb & Handel GmbH (im Folgenden “MVH”) vertrieben werden (folgend “Produkte” oder “Vertragsprodukte”), können der jeweils aktuell gültigen Preisliste entnommen werden.
1.2 Lieferungen und Leistungen der MVH an Vertragspartner erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn er in seiner Bestellung auf diese hinweist und MVH diesen nicht widerspricht. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen immer der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Angebote der MVH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von MVH, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Vertragspartner, zustande.
2.2 Inhalt und Umfang der von MVH geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ohne anderweitige schriftliche Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von MVH.
2.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.4 MVS behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden.
2.5 Liefertermine verlängern sich für MVH angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer, von MVH nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc..MVH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. MVH kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung von MVH verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Vertragspartner MVH erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist, mindestens jedoch 15 Tage, gesetzt hat.
2.6 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz wegen Lieferverzug ausgeschlossen. Der Schadensersatz im Übrigen begrenzt sich auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 6% des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.

3. Prüfung, Gefahrübergang und Abnahme
3.1 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Datum des Lieferscheins, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, es handelt sich um einen verdeckten Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von MVH auf den Vertragspartner über.
3.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Vertragspartner diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
3.4 Ist für die Leistung ein Abnahmetermin bzw. für Einzelleistungen eine Teilabnahme vereinbart, hat der Vertragspartner die Leistung abzunehmen und das entsprechende Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Andernfalls muss der Vertragspartner innerhalb einer Woche erklären, dass die Leistung oder Teilleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder nicht mangelfrei ist. Unterlässt er dies, gilt die Leistung als abgenommen. Als Abnahme gilt auch, wenn der Vertragspartner die Leistung nach Ablauf der Abnahmezeit von einer Woche benutzt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Maßgebend sind die in der Rechnung von MVH ausgewiesenen Preise.
4.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Auslieferungslager von MVH. Eine handelsübliche (Original-) Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen. Sonstige Nebenleistungen oder Kosten, insbesondere Umverpackung, Fracht und Abwicklungspauschalen werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 MVH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Diese weist MVH dem Vertragspartner auf Verlangen nach.
4.4 Zahlungen sind spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Vertragspartner die eingeräumten Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 %-Punkte p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
4.5 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
4.6 Wird von den Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen, kann MVH jederzeit wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden dann zur sofortigen Zahlung fällig.
4.7 Räumt MVH dem Vertragspartner ein Kreditlimit ein, setzt die dem Vertragspartner gewährte Zahlungsbedingung für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich MVH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität des Vertragspartner ist MVH berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von MVH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.
5.2 Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 5.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an MVH ab. MVH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche diese Abtretung jederzeit offen legen. Auf Verlangen von MVH wird der Vertragspartner Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
5.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von MVH hinweisen und MVH unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
5.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für MVH. In diesem Falle erwirbt MVH einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht. Dies gilt nicht für die Fälle des § 947 Abs. 2 BGB.
5.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von MVH an den Vertragspartner, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kann MVH nach angemessener Fristsetzung die gelieferte Vorbehaltsware vom Vertragspartner zurückverlangen und unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vom Kaufvertrag zurücktreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Vertragspartner.
5.6 Auf Verlangen des Vertragspartners wird MVH Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von MVH. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung zu sorgen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nutzen.

6. Datenverarbeitung
6.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt bei MVH mit Hilfe EDV-gestützter Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von Daten, die MVH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt geworden und zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Der Vertragspartner ist ferner damit einverstanden, dass MVH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von MVH verwendet.
6.2 MVH behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Vertragspartners bei Wirtschaftsauskünften oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners einzuholen und diese Daten, beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von MVH erforderlich ist und schützenswerte Belange des Vertragspartners nicht beeinträchtigt werden. Hier wird MVH die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

7. Gewährleistung
7.1 MVH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind. Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler bei der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 MVH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt und die Vertragsprodukte in der vom Vertragspartner getroffenen Auswahl zusammenarbeiten werden.
7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
  • wenn das Produkt durch den Vertragspartner oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
  • wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels bei Produktlieferungen oder Produktlieferungen in Verbindung mit Serviceleistungen erfolgt nach Wahl von MVH zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von MVH über. Ist  MVH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt MVH Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Vertragspartner zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert MVH zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Vertragspartner das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Vertragspartner ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
7.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels bei reinen Serviceleistungen erfolgt nach Wahl von MVH zunächst Nachbesserung oder Neuleistung. Im Übrigen gelten die unter 7.4 genannten Regelungen entsprechend.
7.6 Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen wird, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Vertragspartners aus §§ 478, 479 BGB unberührt. Der Vertragspartner hat MVH im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von MVH übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller gibt MVH in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.7 Ist eine Sachmängelhaftung von MVH nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei MVH bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist MVH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden und eine angemessene Aufwandspauschale für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Reparaturen außerhalb der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kostenvoranschlag ist vom Vertragspartner zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
7.8 Weitere Informationen über die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen erhalten Sie unter 030 233 293 30.
7.9 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon unberührt.

8. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
8.1 Der Vertragspartner ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
8.2 Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MVH. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
8.3 Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich schriftlich an MVH zu melden.
8.4 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Vertragspartner weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Vertragspartner ist nur mit vorheriger Zustimmung von MVH berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
8.5 MVH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner hat MVH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.6 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt wurden, hat der Vertragspartner MVH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

9. Haftung
9.1 Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. MVH haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet MVH nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
9.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht:

  • wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MVH beruht oder MVH vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt.
  • wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von MVH zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden.
  • bei von MVH eingeräumten Garantien.
  • Für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung berühren und die von MVH, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

9.3 Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.4 Ist die Haftung von MVH ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 In jedem Fall ist die Ersatzpflicht bei von MVH zu vertretenden Sachschäden begrenzt auf die Deckungssumme der von MVH abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. MVH teilt die entsprechende Deckungssumme dem Vertragspartner auf Anfrage im Einzelfall mit.

10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Alle Vertragsprodukte und technisches Know-how werden von MVH unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG Dual-Use-Verordnung sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Vertragspartner die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten einzeln oder in systemintegrierter Form entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
10.2 Der Vertragspartner muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus bzw. US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington D. C. 20230). Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Vertragspartner in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.3 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartner an Dritte, mit und ohne Kenntnis der MVH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

11. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer
Ein Vertragspartner mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer / Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Vertragspartner den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
12.4 Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der MVH unwirksam sein, so besteht der Vertrag im Übrigen mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der unwirksamen Regelung diejenige tritt, die dem Geiste der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen der MVH unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien am ehesten entspricht. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke aufweist.